der Schraubfabrik – Tonstudio Jan Kalt-Kaempf
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Jan Kalt-Kaempf, handelnd unter der Bezeichnung „Schraubfabrik“, und seinen Kunden.
- Die Schraubfabrik erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:
- Ton- und Musikaufnahmen,
- Gesangsaufnahmen,
- Sprach- und Voice-over-Aufnahmen,
- Instrumentenaufnahmen,
- Recording,
- Editing,
- Vocal Editing,
- Mixing und Mixdown,
- Mastering,
- Musikproduktion,
- Beatproduktion,
- Arrangement,
- Sounddesign,
- Hörbuch- und Sprachproduktionen,
- ADR und Synchronaufnahmen,
- Live-Recording,
- Livestreaming,
- Musikvideo-bezogene Dienstleistungen,
- Studio- und Techniknutzung,
- Workshops, Coaching und Schulungen,
- sowie sonstige individuell vereinbarte Leistungen.
- Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für eine dieser Gruppen gelten.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen der Schraubfabrik und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihnen ausdrücklich zugestimmt wurde.
§ 2 Vertragsschluss
- Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung oder eine verbindliche Terminvereinbarung zustande.
- Angebote der Schraubfabrik sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der individuellen Vereinbarung.
- Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung der Schraubfabrik.
- Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.
§ 3 Termine und Studiozeiten
- Vereinbarte Termine und Studiozeiten sind verbindlich.
- Der Kunde verpflichtet sich, vereinbarte Termine pünktlich wahrzunehmen.
- Bei verspätetem Erscheinen des Kunden besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verlängerung der gebuchten Studiozeit.
- Durch eine Verspätung des Kunden nicht nutzbare gebuchte Studiozeit kann entsprechend der vereinbarten Vergütung berechnet werden.
- Die Schraubfabrik kann Termine aus wichtigem Grund verschieben, insbesondere bei Krankheit, technischen Störungen, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die sie nicht zu vertreten hat.
- In diesem Fall wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart.
§ 4 Absage und Stornierung
- Terminabsagen sollen möglichst frühzeitig in Textform erfolgen.
- Für verbindlich gebuchte Termine können im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung individuelle Stornierungsbedingungen vereinbart werden.
- Soweit eine konkrete Stornierungsregelung vereinbart wurde, kann bei einer kurzfristigen Absage eine angemessene Ausfallvergütung entsprechend dieser Vereinbarung verlangt werden.
- Dem Kunden bleibt, soweit gesetzlich zulässig, der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Ausfall entstanden ist.
- Der Schraubfabrik bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 5 Preise und Vergütung
- Es gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung vereinbarten Preise.
- Studiozeiten werden nach der jeweils vereinbarten Zeiteinheit abgerechnet.
- Angefangene Abrechnungseinheiten können entsprechend der vereinbarten Preisstruktur berechnet werden.
- Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, werden gesondert berechnet.
- Dies gilt insbesondere für zusätzliche Studiozeiten, Korrekturschleifen, umfangreiche Editierungen, zusätzliche Mix- oder Mastering-Versionen, Stem- und Multitrack-Exporte, zusätzliche Produktionsleistungen sowie externe Musiker, Dienstleister oder Fremdkosten.
- Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
§ 6 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen.
- Bei umfangreicheren Produktionen kann eine angemessene Anzahlung oder Abschlagszahlung verlangt werden.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Bei Zahlungsverzug kann die Schraubfabrik weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die Einräumung vereinbarter Nutzungsrechte sowie die Herausgabe bestimmter Arbeitsergebnisse kann von der vollständigen Bezahlung der entsprechenden Vergütung abhängig gemacht werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt der Schraubfabrik alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
- Dies betrifft insbesondere Audiodateien, Instrumentals, Texte, Samples, Projektdateien, Referenzaufnahmen und sonstige Produktionsdaten.
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die bereitgestellten Materialien technisch verwendbar sind.
- Der Kunde versichert, über die erforderlichen Rechte zur Nutzung der bereitgestellten Materialien zu verfügen.
- Verzögerungen, die durch fehlende, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten der Schraubfabrik.
§ 8 Korrekturen und Änderungswünsche
- Der Kunde kann im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs angemessene Änderungs- und Korrekturwünsche äußern.
- Soweit im Angebot eine bestimmte Anzahl von Korrekturschleifen enthalten ist, beschränkt sich die Leistung grundsätzlich auf diese Anzahl.
- Weitere Korrekturen können nach Zeitaufwand oder nach vorheriger individueller Vereinbarung berechnet werden.
- Umfangreiche Änderungen, die einer wesentlichen Neuproduktion gleichkommen, können als zusätzlicher Auftrag behandelt werden.
§ 9 Urheber-, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte
- Durch die Beauftragung der Schraubfabrik werden dem Kunden nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die ausdrücklich vereinbart wurden.
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben Urheber- und Leistungsschutzrechte an vom Studio selbst geschaffenen kreativen Bestandteilen beim jeweiligen Rechteinhaber.
- Die Einräumung vereinbarter Nutzungsrechte kann von der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung abhängig gemacht werden.
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Verwendung von Texten, Kompositionen, Samples, Beats, Aufnahmen, Bildern, Logos und sonstigen Materialien rechtlich zulässig ist.
- Der Kunde stellt die Schraubfabrik von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Kunden bereitgestellten Materialien oder von ihm veranlassten Nutzungen beruhen und der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
- Für einzelne Produktionen können gesonderte Vereinbarungen über Urheber-, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte getroffen werden.
§ 10 Persönlichkeitsrechte und Mitwirkende
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle an einer Produktion beteiligten Personen über die erforderlichen Einwilligungen und Rechte verfügen.
- Dies gilt insbesondere für Sänger, Musiker, Sprecher, Produzenten, Komponisten, Texter und sonstige Mitwirkende.
- Die Schraubfabrik übernimmt keine Verantwortung für fehlende Einwilligungen oder Rechte aus dem Verantwortungsbereich des Kunden.
§ 11 Produktionsdaten und Archivierung
- Die Schraubfabrik behandelt Produktionsdaten sorgfältig und trifft angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Datenverlust.
- Eine dauerhafte Archivierung sämtlicher Rohdaten, Einzelspuren, Sessions oder Projektdateien wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, ihm übergebene Dateien dauerhaft zu sichern.
- Die Schraubfabrik ist berechtigt, Projekt- und Rohdaten nach Ablauf einer angemessenen Archivierungsfrist zu löschen, sofern keine abweichende Vereinbarung oder gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 12 Haftung
- Die Schraubfabrik haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Schraubfabrik nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 13 Schäden an Studioeinrichtungen
- Der Kunde hat mit Räumlichkeiten, Geräten, Instrumenten und sonstiger Studioausstattung sorgfältig umzugehen.
- Der Kunde haftet für Schäden, die er oder von ihm mitgebrachte bzw. beauftragte Personen schuldhaft verursachen.
- Die Haftung entfällt, soweit der Kunde den Schaden nicht zu vertreten hat.
§ 14 Hausordnung und Sicherheit
- Den Anweisungen der Schraubfabrik zur sicheren und sachgemäßen Nutzung der Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen ist Folge zu leisten.
- Personen können von der weiteren Nutzung der Räumlichkeiten ausgeschlossen werden, wenn sie den Studioablauf erheblich stören oder Personen bzw. Studioeinrichtungen gefährden.
- Für mitgebrachte Gegenstände haftet die Schraubfabrik nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Referenz- und Werbenutzung
- Fertige Produktionen, Namen, Künstlernamen, Logos, Fotos oder sonstige Inhalte des Kunden werden zu Werbe- oder Referenzzwecken nur verwendet, wenn hierfür eine entsprechende Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage besteht.
- Eine erteilte Einwilligung kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen widerrufen werden.
§ 16 Höhere Gewalt
- Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Schraubfabrik, die die Durchführung des Auftrags erheblich erschweren oder unmöglich machen, können zu einer angemessenen Verschiebung des Termins führen.
- Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, erhebliche technische Störungen, Stromausfälle, Arbeitskämpfe oder vergleichbare Ereignisse, soweit die Schraubfabrik diese nicht zu vertreten hat.
- Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
§ 17 Verbraucher und Widerrufsrecht
- Bei Verbraucherverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.
- Das Widerrufsrecht kann bei bestimmten Dienstleistungen gesetzlich ausgeschlossen sein. Dies gilt insbesondere für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn für die Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vereinbart wurde.
- Ob im konkreten Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der Art der jeweils gebuchten Leistung.
- Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die hierfür erforderliche Widerrufsbelehrung.
§ 18 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze und der Datenschutzerklärung der Schraubfabrik.
§ 19 Verbraucherstreitbeilegung
Die Schraubfabrik ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht zwingende Schutzvorschriften des Staates entzogen werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Schraubfabrik Gerichtsstand.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: September 2026