Allgemeine Geschäftsbedingungen | AGB

der Schraubfabrik – Tonstudio Jan Kalt-Kaempf

Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Jan Kalt-Kaempf, handelnd unter der Bezeichnung „Schraubfabrik“, und seinen Kunden.
  2. Die Schraubfabrik erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:
    • Ton- und Musikaufnahmen,
    • Gesangsaufnahmen,
    • Sprach- und Voice-over-Aufnahmen,
    • Instrumentenaufnahmen,
    • Recording,
    • Editing,
    • Vocal Editing,
    • Mixing und Mixdown,
    • Mastering,
    • Musikproduktion,
    • Beatproduktion,
    • Arrangement,
    • Sounddesign,
    • Hörbuch- und Sprachproduktionen,
    • ADR und Synchronaufnahmen,
    • Live-Recording,
    • Livestreaming,
    • Musikvideo-bezogene Dienstleistungen,
    • Studio- und Techniknutzung,
    • Workshops, Coaching und Schulungen,
    • sowie sonstige individuell vereinbarte Leistungen.
  3. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für eine dieser Gruppen gelten.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen der Schraubfabrik und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
  5. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihnen ausdrücklich zugestimmt wurde.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung oder eine verbindliche Terminvereinbarung zustande.
  2. Angebote der Schraubfabrik sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  3. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der individuellen Vereinbarung.
  4. Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung der Schraubfabrik.
  5. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.

§ 3 Termine und Studiozeiten

  1. Vereinbarte Termine und Studiozeiten sind verbindlich.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, vereinbarte Termine pünktlich wahrzunehmen.
  3. Bei verspätetem Erscheinen des Kunden besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verlängerung der gebuchten Studiozeit.
  4. Durch eine Verspätung des Kunden nicht nutzbare gebuchte Studiozeit kann entsprechend der vereinbarten Vergütung berechnet werden.
  5. Die Schraubfabrik kann Termine aus wichtigem Grund verschieben, insbesondere bei Krankheit, technischen Störungen, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die sie nicht zu vertreten hat.
  6. In diesem Fall wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart.

§ 4 Absage und Stornierung

  1. Terminabsagen sollen möglichst frühzeitig in Textform erfolgen.
  2. Für verbindlich gebuchte Termine können im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung individuelle Stornierungsbedingungen vereinbart werden.
  3. Soweit eine konkrete Stornierungsregelung vereinbart wurde, kann bei einer kurzfristigen Absage eine angemessene Ausfallvergütung entsprechend dieser Vereinbarung verlangt werden.
  4. Dem Kunden bleibt, soweit gesetzlich zulässig, der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Ausfall entstanden ist.
  5. Der Schraubfabrik bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  6. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 5 Preise und Vergütung

  1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung vereinbarten Preise.
  2. Studiozeiten werden nach der jeweils vereinbarten Zeiteinheit abgerechnet.
  3. Angefangene Abrechnungseinheiten können entsprechend der vereinbarten Preisstruktur berechnet werden.
  4. Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, werden gesondert berechnet.
  5. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Studiozeiten, Korrekturschleifen, umfangreiche Editierungen, zusätzliche Mix- oder Mastering-Versionen, Stem- und Multitrack-Exporte, zusätzliche Produktionsleistungen sowie externe Musiker, Dienstleister oder Fremdkosten.
  6. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen.
  2. Bei umfangreicheren Produktionen kann eine angemessene Anzahlung oder Abschlagszahlung verlangt werden.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Bei Zahlungsverzug kann die Schraubfabrik weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  5. Die Einräumung vereinbarter Nutzungsrechte sowie die Herausgabe bestimmter Arbeitsergebnisse kann von der vollständigen Bezahlung der entsprechenden Vergütung abhängig gemacht werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt der Schraubfabrik alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
  2. Dies betrifft insbesondere Audiodateien, Instrumentals, Texte, Samples, Projektdateien, Referenzaufnahmen und sonstige Produktionsdaten.
  3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die bereitgestellten Materialien technisch verwendbar sind.
  4. Der Kunde versichert, über die erforderlichen Rechte zur Nutzung der bereitgestellten Materialien zu verfügen.
  5. Verzögerungen, die durch fehlende, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten der Schraubfabrik.

§ 8 Korrekturen und Änderungswünsche

  1. Der Kunde kann im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs angemessene Änderungs- und Korrekturwünsche äußern.
  2. Soweit im Angebot eine bestimmte Anzahl von Korrekturschleifen enthalten ist, beschränkt sich die Leistung grundsätzlich auf diese Anzahl.
  3. Weitere Korrekturen können nach Zeitaufwand oder nach vorheriger individueller Vereinbarung berechnet werden.
  4. Umfangreiche Änderungen, die einer wesentlichen Neuproduktion gleichkommen, können als zusätzlicher Auftrag behandelt werden.

§ 9 Urheber-, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte

  1. Durch die Beauftragung der Schraubfabrik werden dem Kunden nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die ausdrücklich vereinbart wurden.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben Urheber- und Leistungsschutzrechte an vom Studio selbst geschaffenen kreativen Bestandteilen beim jeweiligen Rechteinhaber.
  3. Die Einräumung vereinbarter Nutzungsrechte kann von der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung abhängig gemacht werden.
  4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Verwendung von Texten, Kompositionen, Samples, Beats, Aufnahmen, Bildern, Logos und sonstigen Materialien rechtlich zulässig ist.
  5. Der Kunde stellt die Schraubfabrik von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Kunden bereitgestellten Materialien oder von ihm veranlassten Nutzungen beruhen und der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
  6. Für einzelne Produktionen können gesonderte Vereinbarungen über Urheber-, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte getroffen werden.

§ 10 Persönlichkeitsrechte und Mitwirkende

  1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle an einer Produktion beteiligten Personen über die erforderlichen Einwilligungen und Rechte verfügen.
  2. Dies gilt insbesondere für Sänger, Musiker, Sprecher, Produzenten, Komponisten, Texter und sonstige Mitwirkende.
  3. Die Schraubfabrik übernimmt keine Verantwortung für fehlende Einwilligungen oder Rechte aus dem Verantwortungsbereich des Kunden.

§ 11 Produktionsdaten und Archivierung

  1. Die Schraubfabrik behandelt Produktionsdaten sorgfältig und trifft angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Datenverlust.
  2. Eine dauerhafte Archivierung sämtlicher Rohdaten, Einzelspuren, Sessions oder Projektdateien wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, ihm übergebene Dateien dauerhaft zu sichern.
  4. Die Schraubfabrik ist berechtigt, Projekt- und Rohdaten nach Ablauf einer angemessenen Archivierungsfrist zu löschen, sofern keine abweichende Vereinbarung oder gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

§ 12 Haftung

  1. Die Schraubfabrik haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Schraubfabrik nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  4. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 13 Schäden an Studioeinrichtungen

  1. Der Kunde hat mit Räumlichkeiten, Geräten, Instrumenten und sonstiger Studioausstattung sorgfältig umzugehen.
  2. Der Kunde haftet für Schäden, die er oder von ihm mitgebrachte bzw. beauftragte Personen schuldhaft verursachen.
  3. Die Haftung entfällt, soweit der Kunde den Schaden nicht zu vertreten hat.

§ 14 Hausordnung und Sicherheit

  1. Den Anweisungen der Schraubfabrik zur sicheren und sachgemäßen Nutzung der Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen ist Folge zu leisten.
  2. Personen können von der weiteren Nutzung der Räumlichkeiten ausgeschlossen werden, wenn sie den Studioablauf erheblich stören oder Personen bzw. Studioeinrichtungen gefährden.
  3. Für mitgebrachte Gegenstände haftet die Schraubfabrik nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

§ 15 Referenz- und Werbenutzung

  1. Fertige Produktionen, Namen, Künstlernamen, Logos, Fotos oder sonstige Inhalte des Kunden werden zu Werbe- oder Referenzzwecken nur verwendet, wenn hierfür eine entsprechende Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage besteht.
  2. Eine erteilte Einwilligung kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen widerrufen werden.

§ 16 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Schraubfabrik, die die Durchführung des Auftrags erheblich erschweren oder unmöglich machen, können zu einer angemessenen Verschiebung des Termins führen.
  2. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, erhebliche technische Störungen, Stromausfälle, Arbeitskämpfe oder vergleichbare Ereignisse, soweit die Schraubfabrik diese nicht zu vertreten hat.
  3. Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

§ 17 Verbraucher und Widerrufsrecht

  1. Bei Verbraucherverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.
  2. Das Widerrufsrecht kann bei bestimmten Dienstleistungen gesetzlich ausgeschlossen sein. Dies gilt insbesondere für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn für die Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vereinbart wurde.
  3. Ob im konkreten Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der Art der jeweils gebuchten Leistung.
  4. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die hierfür erforderliche Widerrufsbelehrung.

§ 18 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze und der Datenschutzerklärung der Schraubfabrik.

§ 19 Verbraucherstreitbeilegung

Die Schraubfabrik ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht zwingende Schutzvorschriften des Staates entzogen werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Schraubfabrik Gerichtsstand.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: September 2026

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